ZTV Beton-StB

ZTV Beton-StB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton
Aufgestellt: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe „Betonbauweisen“

Allgemeines – Gemeinsame Regelungen – Prüfverfahren – Ebenheit
Für die Prüfung der Ebenheit gelten die „Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen“ (TP Eben – Berührende Messungen).
Die Ebenheit von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton wird mit der 4 m langen Richtlatte oder einem
entsprechenden Ebenheitsprüfgerät geprüft. Die Durchführung der Messung in Längsrichtung erfolgt in der Mitte der Fahrstreifen und des
Seitenstreifens. Als Maß der Überschreitung der zulässigen Unebenheit gilt ohne Rücksicht auf ihre Länge die jeweils größte Abweichung vom
Grenzwert.

Fahrbahndecken aus Beton – Ausführung – Anforderungen an die Betondecke – Ebenheit
Die Oberfläche der Decke ist eben herzustellen. Bei Decken der Bauklassen SV, I bis III sind Unebenheiten von mehr als 4 mm innerhalb
einer 4 m langen Messstrecke in Längs- und Querrichtung unzulässig. Bei Decken der Bauklassen IV bis VI und bei nicht mit Fertigern
hergestellten Flächen dürfen die Unebenheiten nicht mehr als 6 mm betragen.
Die zulässigen Abweichungen dürfen nur mit allmählichem Übergang und nicht in kurzen und regelmäßigen Abständen auftreten. Ein ausreichender Wasserabfluss muss gewährleistet sein.

Anforderungen an Fahrbahndecken aus Beton – Ebenheit
Bei Bauklasse SV, I bis III ≤ 4 mm/4 m
Bei Bauklasse IV bis VI und bei nicht mit Fertigem hergestellten Flächen ≤ 6 mm/4 m

Eigenüberwachungsprüfung Ebenheit
Je Fertigungsbahn und nach jedem Umsetzen der Geräte sind die erste und zweite Tagesleistung sobald wie möglich auf ihre Ebenheit in Längs- und Querrichtung zu untersuchen.

Kontrollprüfung Ebenheit
In Längsrichtung eine durchgehende Messung je Fahrstreifen, Seitenstreifen sowie bei getrennt hergestellten Seitenstreifen, in Querrichtung eine durchgehende Messung an zweifelhaften Stellen.

Der Auftraggeber kann bei Über- bzw. Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades oder der Ebenheit, die einen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzuges bemisst sich dann nach den im Anhang G angegebenen Abzugsformeln.