ZTV Asphalt-StB
ZTV Asphalt-StB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
Aufgestellt: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe „Asphaltbauweisen“
Grenzwerte und Toleranzen – Ebenheit
Bei maschinellem Einbau auf Verkehrsflächen der Bauklassen SV, I bis VI dürfen Unebenheiten der Oberfläche innerhalb einer 4 m langen
Messstrecke in Längs- und Querrichtung bei der Abnahme die angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
Unebenheiten in mm innerhalb einer 4 m langen Messstrecke:
…auf mit Bindemittel gebundener Unterlage mit möglicher Unebenheit über 6 mm
…Asphaltdeckschichten aus AC, SMA, MA ≤ 6 mm
…auf Asphaltunterlage mit möglicher Unebenheit von höchstens 6 mm
…Asphaltdeckschichten aus AC, SMA, MA ≤ 4 mm
…Asphaltdeckschichten aus PA ≤ 3 mm
Prüfungen – Eigenüberwachungsprüfungen
Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragten, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, der Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
Der Auftragnehmer hat die Eigenüberwachungsprüfungen während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren. Werden Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen festgestellt, sind deren Ursachen unverzüglich zu beseitigen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Eine Prüfung beim Einbau ist u.a. Ebenheit der einzelnen Asphaltschichten.
Prüfungen – Prüfverfahren – Ebenheit
Es gelten die TP Eben, Teil: Berührende Messungen
Die Ebenheit der Asphaltschichten wird mit der 4 m langen Richtlatte oder einem entsprechenden Ebenheitsprüfgerät geprüft. Die Durchführung der Messung in Längsrichtung erfolgt in der Mitte der Fahrstreifen und des Seitenstreifens. Als Maß der Überschreitung der zulässigen Unebenheit gilt ohne Rücksicht auf ihre Länge die jeweils größte Abweichung vom Grenzwert.
Der Auftraggeber kann bei Über- bzw. Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades oder der Ebenheit, die einen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzuges bemisst sich dann nach vorgegebenen Abzugsformeln.